Aufenthaltsvertrag
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Mit dem Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954 (BGBl. 1955 II S. 253) gibt Deutschland acht Mitgliedsstaaten der NATO (Belgien, Dänemark, Frankreich, Kanada, Luxemburg, Niederlande, Vereinigtes Königreich und den Vereinigte Staaten von Amerika) seine völkerrechtliche Zustimmung zum dauerhaften Aufenthalt ihrer Stationierungsstreitkräfte. Mit dem Vertragswerk wurde das Besatzungsrecht der Truppen der Alliierten fortgeschrieben. Der Aufenthaltsvertrag stellt ein Zustimmungsgesetz dar, das nur den Grundsatz zur Stationierung ausländischer Truppen auf deutschem Boden regelt. Das NATO-Truppenstatut befasst sich hingegen mit der konkreten Ausgestaltung.